Details
Hintergrund und Inhalt:
Durch die grundlegenden Überarbeitungen der ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ und der Landschaftsbau-Fachnormen der Normenreihe DIN 18915 bis DIN 18920 ist eine Aktualisierung und Anpassung der „Nebenleistungen, Besondere Leistungen und gewerbliche Verkehrssitte bei Landschaftsbau-Fachnormen DIN 18915 bis DIN 18920“ notwendig geworden.
Die nachfolgende Zuordnung der Leistungen der Landschaftsbau-Fachnormen zu Besonderen Leistungen (BL) und den nach der gewerblichen Verkehrssitte (GV) dazugehörenden Teilleistungen sowie zu ausdrücklich in den ATV aufgeführten Nebenleistungen (NL) soll hier Klarheit schaffen. Eine Erweiterung hat mit der Formulierung der dem Auftraggeber zuzuordnenden Planungsaufgabe (PA) stattgefunden. Damit soll eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit vorgenommen werden. Das vorliegende Werk soll in der Praxis zur Rechtsklarheit beitragen und insbesondere aufzeigen, welche Leistungen eine Planungsaufgabe darstellen, welche Leistungen eine Besondere Leistung darstellen und gesondert zu vergüten sind und welche Leistungen ohne gesonderte Erwähnung im Vertrag als Nebenleistung oder als Gewerbliche Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Den Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern soll mit dieser Publikation eine konkrete Ausführungshilfe an die Hand gegeben werden.
Ausdrücklich wird auf die Verpflichtung des Auftraggebers verwiesen, Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV DIN 18299 ff. zu beachten (vergleiche § 7 VOB/A).
Gerade bei Landschaftsbauarbeiten und ihren vielfältigen technischen, vegetationstechnischen und ökologischen Möglichkeiten sind die Definition des Begrünungszieles und damit verbunden die Festlegung von Erfordernis, Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen durch den Auftraggeber von besonderer Bedeutung, auch weil manchmal ein Teil der erforderlichen Leistungen gegebenenfalls durch andere Auftragnehmer oder durch den Auftraggeber selbst erbracht werden.
Der Bedeutung von Voruntersuchungen und der Festlegung der zu erbringenden Leistungen tragen die hier behandelten Normen dadurch Rechnung, dass diese Aufgaben des Auftraggebers in den jeweiligen Abschnitten für Prüfungen bzw. für die Ausführung ausdrücklich festgehalten sind.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 21112104 |
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Steuerklasse | Produkte mit reduziertem Steuersatz |